Was wird gefördert?
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Der Ankauf einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes, wenn das Kaufobjekt ausschließlich vom Käufer als Hauptwohnsitz bewohnt wird.
Wichtige Hinweise:´ - Es wird nur der Kauf jener Wohnungen bzw. Eigenheime gefördert, die bei der Errichtung nicht gefördert wurden.
- Wurde eine Wohnung bereits durch Kaufförderung gefördert, so ist eine weitere Förderung nicht zulässig (Ausnahme: Wurde eine Förderung für den Ankauf des Objektes bewilligt, so kann bei Häusern bis zu drei Wohnungen der Differenzbetrag auf max. 37.000 Euro bzw. max. 40.000 Euro im Zuge der Wohnhaussanierung bewilligt werden)!
- Nicht gefördert wird der Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern des Kaufobjektes oder bei Rechtsgeschäften in Erbangelegenheiten.
Wer wird gefördert?
- Österreichische Staatsbürger und EWR-Bürger oder sonstige Personen, die ununterbrochen und rechtmäßig mehr als 5 Jahre ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
- Eigentümer der Liegenschaft.
- Je nach Personenzahl im Haushalt gelten gestaffelte Einkommensgrenzen (Jahreshaushaltsnettoeinkommen):
Beträge in Euro1 Person 37.000,-
2 Personen 55.000,-
jede weitere Person + 5.000,-
Alimentationsverpflichtung pro Kind + 5.000,-
Einschleifregelung: Eine Überschreitung der Einkommensgrenze bis zu 10 %, 20 % bzw. 30 % ist möglich, jedoch erfolgt in diesem Fall eine Kürzung der Förderung um 25 %, 50 % bzw. 75 %.
Wie wird gefördert?
- bis zu 50 % des Kaufpreises, höchstens EUR 26.000,00
- Laufzeit: 15 Jahre
- Darlehensgeber: OÖ. Landesbank (Hypo)
- Rückzahlung:
*) Beträge in Eurobei EUR 26.000 Darlehen
Monatliche Rate *)
Verzinsung
1. – 5. Jahr
168,-
2 % p.a.
6. – 15. Jahr
185,-
4 % p.a.
Was ist weiters zu beachten?
- Der Förderungsantrag ist unmittelbar nach Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch zu stellen. Achtung: Das Datum des Kaufvertrages darf nicht älter als zwei Jahre sein!
- Die Bewilligung und Auszahlung des geförderten Darlehens erfolgt nach Bezug des Kaufobjekts und Nachweis über die Aufgabe der Rechte an der bisher benützten Wohnung (bei Eigentum – Kopie des Kaufvertrages; bei Miete – Kündigung des Mietvertrages)
Stand: Jänner 2009
